AGB Verkauft

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Verkauf von Technik und Werkzeugen durch die Firma SFZ Schleif- und Fräszentrum Leipzig e.K., Ludwig-Hupfeld-Straße 13, 04179 Leipzig (nachfolgend „SFZ“ genannt)

1. Geltungsbereich, Angebot, Vertragsschluss

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Verkauf von Maschinen, Werkzeugen und Verschleißmaterial durch die Firma SFZ sowie Dienstleistungen, die im Rahmen der Installation, Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur erbracht werden (nachfolgend: Serviceleistungen). Abweichende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern werden nur dann Vertragsgegenstand, soweit sie von SFZ ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch dann, wenn SFZ den abweichenden Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2. Angebote von SFZ sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot gekennzeichnet. Schriftliche und mündliche Bestellungen sowie mündliche Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung durch SFZ verbindlich und wirksam. Im Falle einer sofortigen Auslieferung kann die Auftragsbestätigung durch die Übersendung der Ware ersetzt werden. Die vertraglichen Pflichten ergeben sich ausschließlich aus dem schriftlichen Vertrag. Änderungen und Ergänzungen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

2. Zahlungsbedingungen, Preis

2.1. Zahlungen für den Kaufgegenstand werden mit Erhalt der Rechnung vor Auslieferung der Ware fällig. Eine davon abweichende Zahlungsvereinbarung kann zwischen den Parteien schriftlich getroffen werden. In allen Fällen ist SFZ berechtigt, den Versand oder die Übergabe von unbezahlten Waren von der Bestellung eine Sicherheit, wie die Aushändigung eines unwiderruflichen und bestätigten Akkreditivs oder der Übergabe einer Bankbürgschaft durch eine deutsche Bank oder Sparkasse abhängig zu machen. Es besteht keine Verpflichtung, den Kaufgegenstand an den Besteller vor Erhalt der geforderten Sicherheiten zu übergeben.

2.2. Die Zahlungen für die Serviceleistungen sind nach Erhalt der Rechnung nach Abschluss der in Auftrag gegebenen Arbeiten fällig. Werden Serviceleistungen im Ausland erbracht, kann SFZ nach eigenem Ermessen entweder die Vorauszahlung der zu erwartenden Vergütung oder eine Bankgarantie in gleicher Höhe verlangen.

2.3. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die angebotenen Preise ab dem Firmensitz in Leipzig. Die Preise enthalten keine Kosten für Verpackungen und Versand. Serviceleistungen werden zu dem vereinbarten Satz berechnet. Darüber hinaus werden angefallene Reisekosten und Spesen in Rechnung gestellt.

2.4. Eine Aufrechnung durch den Besteller ist nur möglich, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SFZ schriftlich anerkannt sind.

3. Verpackung und Versand

3.1. Soweit sich SFZ zum Versand von Waren an den Besteller verpflichtet, erfolgt der Versand der Ware in angemessener Verpackung. Der Versand erfolgt prinzipiell ohne Transportversicherungsschutz, es sei denn, die Versicherung wurde auf Wunsch des Bestellers ausdrücklich vereinbart und die Kosten vom Besteller getragen.

3. 2. Soweit SFZ sich zum Versand von Waren ins Ausland verpflichtet, stellt SFZ die Einhaltung der gesetzlichen Exportbestimmungen sicher. Die Einhaltung von Import- und Durchreisebestimmungen liegen im Verantwortungsbereich des Bestellers.

3.3. Soweit Maschinen auf Grund von Übergröße für den Transport ungeeignet sind, ist SFZ berechtigt, Maschinen in einzelnen Komponenten zu versenden.

4. Gefahrenübergang

Das Risiko des zufälligen Untergangs der Waren geht mit Verlassen Firmensitzes von SFZ auf den Besteller über. Erfolgt der Versand der Ware auf Wunsch des Bestellers verspätet oder tritt eine Verzögerung auf Grund von Umständen ein, die im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs ab dem Zeitpunkt auf den Besteller über, der ursprünglich für den Versand der Ware vorgesehen war. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Ware als vom Besteller auf dessen Risiko verwahrt.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die Ware bleibt bis zur Vollständigen Bezahlung Eigentum von SFZ. Der Besteller ist ohne schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, gelieferte Waren zu verkaufen oder zu belasten, bevor die vollständige Bezahlung der Ware erfolgt ist.

5.2. Werden im Eigentum von SFZ stehende Waren wesentlicher Bestandteil einer Sache als Hauptsache, so steht SFZ das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zum Wert der Hauptsache zu.

6. Gewährleistung

6.1. Mängel werden von SFZ, auf Anfrage des Bestellers, durch Reparatur oder Austausch der fehlerhaften Teile auf Kosten von SFZ beseitigt. Voraussetzung ist, dass der Besteller seiner gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachkommt. Ob eine Reparatur oder ein Austausch durchgeführt wird, liegt im Ermessen von SFZ. Fehlerhafte Teile, die im Wege der Gewährleistung ausgetauscht werden, gehen in das Eigentum von SFZ über. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, sind mangelhafte Lieferungen oder Teile davon an den jeweiligen Ort der Versendung zurückzuschicken. Die Versandkosten trägt SFZ, es sei denn, es stellt sich später heraus, dass die Ware frei von Mängeln war. Sofern die Mängelbeseitigung ganz oder teilweise scheitert, ist der Besteller zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sind die Mängel so gravierend, dass eine Reparatur nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich ist und die Ware so nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet werden kann, bzw. die Nutzung nur eingeschränkt möglich ist, so ist der Besteller zur Verweigerung der Nachbesserung berechtigt.

6.2. Schadenersatzansprüche auf Grund von Mängeln sind bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen auf die in Ziffer 7. festgelegten Rahmen beschränkt.

7. Haftung

7.1. SFZ haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2. Sofern SFZ eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt hat, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. „Wesentliche“ Vertragspflichten im Sinne dieser AGB liegen vor, wenn der Besteller auf die ordnungsgemäße Erfüllung vertraut oder vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.

7.3. Eine weitergehende Haftung von SFZ wird ausgeschlossen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet SFZ insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.

7.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Ansprüche für durch fehlerhafte Produkte verursachte Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.

7.5. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von SFZ.

8. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der sonstigen Vertragsbestandteile unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die den Unwirksamen wirtschaftlich möglichst nahe kommen.

9. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle vertraglichen oder mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Leipzig; SFZ ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäfts-/Wohnsitz zu verklagen.

10. Datenschutz

Der Besteller ist damit einverstanden, dass ihn betreffende Daten, soweit sie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Verträge erforderlich sind, von SFZ gespeichert werden.